Guido Stegmann

 

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Allgemeines   Rechtsrat   Mitwirkung   Rechnungslegung

 

Allgemeines


Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss im Gegensatz zum "freien Sachverständigen" sein überdurchschnittliches Fachwissen und seine persönliche Eignung nachweisen. Insbesondere ist er die Gewähr dafür, dass die von ihm erstatteten Gutachten eigenhändig, unabhängig und weisungsfrei erstellt wurden. Die regelmäßige Weiterbildung ist für den öffentlich bestellten Sachverständigen eine Pflicht, die auch der Kontrolle durch die Bestellungskörperschaft unterliegt.

Bei Abschluss des Sachverständigenvertrages ist in der Regel ein Kostenvorschuss zu entrichten. Wie hoch dieser ist hängt vom Einzelfall ab. Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auftrages und der allgemeinen Auftragslage ab.

Häufig wird der Sachverständige um eine Auskunft gebeten, die "nur so ungefähr" einen Überblick zum Sachverhalt gibt. Zur Erstellung eines korrekten Gutachtens ist es jedoch erforderlich, dass der Sachverhalt untersucht wird, Recherchen angestellt werden und gegebenenfalls Marktgerechte Preise ermittelt werden müssen. Da der Sachverständige für sein Gutachten zu haften hat wird er keine ungefähren Angaben machen. Die Erstellung eines Gutachtens erfordert viel Zeit und Arbeit. Nur wenn diese investiert wird hat der Auftraggeber am Ende auch ein verwertbares Gutachten. In der Regel ist der zu begutachtende Schaden auch wesentlich größer als die Kosten des Gutachtens-

Rechtsrat

Obwohl der Sachverständige in seiner Ausbildung und in der Sachverständigenprüfung zu Rechtsfragen Stellung nehmen muss, gehört es nicht zu seinen Aufgaben einen Rechtsrat zu erteilen. Betroffenen sei empfohlen einen Rechtsbeistand, beispielsweise einen Rechtsanwalt mit der Rechtsberatung zu beauftragen. Die Aufgabe des Sachverständigen besteht in erster Linie darin Fachfragen zu beantworten.

Mitwirkung

Der Sachverständige ist insbesondere bei Privatgutachten auf die Angaben der Beteiligten Parteien angewiesen. Der Auftraggeber hat eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Tatsachenmaterial. Kommt er dieser Pflicht nicht nach indem er dem Sachverständigen insbesondere nicht alle Unterlagen und Belege übergibt kann der Sachverständige kein korrektes Gutachten anfertigen. In diesem Fall hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Falls es der Sachverständige für erforderlich erachtet kann er einen Ortstermin anberaumen. In diesem Termin wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben sich zum Sachverhalt zu erklären.

Rechnungslegung

Die vom Sachverständigen gestellte Rechnung hat grundsätzlich der Auftraggeber zu begleichen. Ob und in wie fern er von einem Dritten Ersatz verlangen kann hat der Sachverständige nicht zu klären. Wenn der Auftraggeber Ansprüche gegen einen Dritten hat, so muss er diese selbst beitreiben.

Bei Schiedsgutachten wird häufig vereinbart, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Hierzu ist jedoch vor der Begutachtung ein Schiedsgutachtenvertrag zwischen den Beteiligten zu schließen, welche dann ihrerseits den Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen. In der Regel ist auch hier ein Kostenvorschuss zu entrichten.